Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 18.Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 4 sowie der §§ 4 bis einschließlich 8 und der §§ 12 und 17 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der §§ 14 und 15 das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und hinsichtlich aller anderen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2 und 4 sowie der Paragraphen 4 bis einschließlich 8 und der Paragraphen 12 und 17 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 14 und 15 das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und hinsichtlich aller anderen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068666
Alte Dokumentnummer
N5195426977L