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§ 4

Fassungen
ab 27.08.1954 — BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute27.08.1954 BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 189/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten.
  2. Absatz 2,Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Aufbringungsumlage (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Besetzungskostenbeiträge und Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabeschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006220

Dokumentnummer

NOR12068652

alte Dokumentnummer

N5195426963L