Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten.
(2)Absatz 2,Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Aufbringungsumlage (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Besetzungskostenbeiträge und Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabeschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.
(3)Absatz 3,Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068652
alte Dokumentnummer
N5195426963L