Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung aufzurufen.Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung aufzurufen.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
(3)Absatz 3,In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatszugehörigkeit am 16. September 1946 anzuführen.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden.
(5)Absatz 5,Versäumte Anmeldungen können gemäß § 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsrechte der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.Versäumte Anmeldungen können gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsrechte der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068653
alte Dokumentnummer
N5195426964L