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§ 6

Fassungen
ab 27.08.1954 — BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute27.08.1954 BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 189/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden und nachzuweisen. Für Kriegsgefangene und Zivilinternierte endet die Anmeldefrist frühestens sechs Monate nach ihrer Entlassung.
  2. Absatz 2,Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Fristversäumnis aus rücksichtswürdigen Gründen nachsehen, sofern innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist darum ersucht wird.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Entschädigung erlischt – außer im Falle des Absatz 2, zweiter Satz –, wenn er nicht innerhalb der Anmeldefrist angemeldet oder wenn eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verbesserung berechtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006220

Dokumentnummer

NOR12068654

alte Dokumentnummer

N5195426965L