Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.
(2)Absatz 2,Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068708
Alte Dokumentnummer
N5195526988L