Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1955Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten.Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (Paragraph 10, Absatz eins,) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (Paragraph 10, Absatz 2,) zu vergüten.
(2)Absatz 2,Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, Litera e,) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068709
Alte Dokumentnummer
N5195526989L