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§ 10a

Fassungen
01.05.1985 bis 25.11.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10a01.05.198525.11.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsausschuß kann nach Maßgabe der Paragraphen 12, 14 und 15 eine einmalige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung von Maschinen gewähren, wenn der Unterstützungswerber
    1. Ziffer eins
      das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) vor der Antragstellung durch mindestens 18 Monate selbständig befugt ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      die Verschrottung der Maschine, für die die Unterstützung beantragt wird, nachweist.
  2. Absatz 2,Anläßlich der Gewährung einer Unterstützung sind vom Verwaltungsausschuß jene Auflagen vorzuschreiben, die im einzelnen Fall notwendig sind, damit der Zweck der Unterstützung erreicht wird.
  3. Absatz 3,Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung zurückzufordern, wenn der Bezieher der Unterstützung innerhalb des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Zeitraums eine oder mehrere Maschinen in seinen Betrieb einstellt und dadurch eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes gegenüber der Kapazität, die durch das Wegfallen der verschrotteten Maschine gegeben war, bewirkt wird.
  4. Absatz 4,Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung ebenfalls zurückzufordern, wenn beim Bezieher der Unterstützung nicht überprüft werden kann, ob er durch die Einstellung einer oder mehrerer Maschinen innerhalb der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Frist eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes bewirkt hat.
  5. Absatz 5,Die Unterstützung ist gemäß Absatz 3 und 4 zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. Paragraph 10, Absatz 6, letzter Satz gilt sinngemäß, wobei der für die Berechnung des Zuschlages maßgebende Zeitpunkt im Falle der Zurückforderung gemäß Absatz 3, der Tag der Einstellung der Maschine in den Betrieb und im Falle der Zurückforderung gemäß Absatz 4, der Zeitpunkt des Empfangs der Unterstützung ist.
  6. Absatz 6,Der Empfänger einer Unterstützung hat dem Verwaltungsausschuß unverzüglich die Einstellung einer Maschine in seinen Betrieb innerhalb der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Frist anzuzeigen.

Schlagworte

Automatmaschinenstickerei, Pantographmaschinenstickerei

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068771

Alte Dokumentnummer

N5195621462L