Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsausschuß kann nach Maßgabe der §§ 12, 14 und 15 eine einmalige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung von Maschinen gewähren, wenn der UnterstützungswerberDer Verwaltungsausschuß kann nach Maßgabe der Paragraphen 12, 14 und 15 eine einmalige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung von Maschinen gewähren, wenn der Unterstützungswerber
das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) vor der Antragstellung durch mindestens 18 Monate selbständig befugt ausgeübt hat und
die Verschrottung der Maschine, für die die Unterstützung beantragt wird, nachweist.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Gewährung einer Unterstützung sind vom Verwaltungsausschuß jene Auflagen vorzuschreiben, die im einzelnen Fall notwendig sind, damit der Zweck der Unterstützung erreicht wird.
(3)Absatz 3,Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung zurückzufordern, wenn der Bezieher der Unterstützung innerhalb des gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Zeitraums eine oder mehrere Maschinen in seinen Betrieb einstellt und dadurch eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes gegenüber der Kapazität, die durch das Wegfallen der verschrotteten Maschine gegeben war, bewirkt wird.Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung zurückzufordern, wenn der Bezieher der Unterstützung innerhalb des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Zeitraums eine oder mehrere Maschinen in seinen Betrieb einstellt und dadurch eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes gegenüber der Kapazität, die durch das Wegfallen der verschrotteten Maschine gegeben war, bewirkt wird.
(4)Absatz 4,Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung ebenfalls zurückzufordern, wenn beim Bezieher der Unterstützung nicht überprüft werden kann, ob er durch die Einstellung einer oder mehrerer Maschinen innerhalb der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Frist eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes bewirkt hat.Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung ebenfalls zurückzufordern, wenn beim Bezieher der Unterstützung nicht überprüft werden kann, ob er durch die Einstellung einer oder mehrerer Maschinen innerhalb der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Frist eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes bewirkt hat.
(5)Absatz 5,Die Unterstützung ist gemäß Abs. 3 und 4 zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. § 10 Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß, wobei der für die Berechnung des Zuschlages maßgebende Zeitpunkt im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 3 der Tag der Einstellung der Maschine in den Betrieb und im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 4 der Zeitpunkt des Empfangs der Unterstützung ist.Die Unterstützung ist gemäß Absatz 3 und 4 zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. Paragraph 10, Absatz 6, letzter Satz gilt sinngemäß, wobei der für die Berechnung des Zuschlages maßgebende Zeitpunkt im Falle der Zurückforderung gemäß Absatz 3, der Tag der Einstellung der Maschine in den Betrieb und im Falle der Zurückforderung gemäß Absatz 4, der Zeitpunkt des Empfangs der Unterstützung ist.
(6)Absatz 6,Der Empfänger einer Unterstützung hat dem Verwaltungsausschuß unverzüglich die Einstellung einer Maschine in seinen Betrieb innerhalb der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Frist anzuzeigen.Der Empfänger einer Unterstützung hat dem Verwaltungsausschuß unverzüglich die Einstellung einer Maschine in seinen Betrieb innerhalb der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Frist anzuzeigen.
Schlagworte
Automatmaschinenstickerei, Pantographmaschinenstickerei
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068771
Alte Dokumentnummer
N5195621462L