Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Leiter des Verwaltungausschusses hat die Plombierung der stillzulegenden Stickmaschine, bezüglich der die Unterstützung beantragt wird, binnen 48 Stunden nach Einlangen des Unterstützungsantrages sowie die Abnahme der Plombe im Zeitpunkt der Beendigung der Unterstützung zu veranlassen (§ 4 Abs. 1 Z 6).Der Leiter des Verwaltungausschusses hat die Plombierung der stillzulegenden Stickmaschine, bezüglich der die Unterstützung beantragt wird, binnen 48 Stunden nach Einlangen des Unterstützungsantrages sowie die Abnahme der Plombe im Zeitpunkt der Beendigung der Unterstützung zu veranlassen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,).
(2)Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung beginnt die Bezugsdauer mit dem der Plombierung (Abs. 1) folgenden Tag, es sei denn, daß in einer Verordnung gemäß Abs. 3 anderes bestimmt ist.Im Falle der Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung beginnt die Bezugsdauer mit dem der Plombierung (Absatz eins,) folgenden Tag, es sei denn, daß in einer Verordnung gemäß Absatz 3, anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und der Urlaubsgewohnheiten in der Vorarlberger Stickereiwirtschaft durch Verordnung jeweils für den Zeitraum eines Jahres für jede Stickmaschine unterstützungsfreie Plombierungstage (Abs. 1) festlegen, die vor dem Beginn des Unterstützungsbezugs zurückzulegen sind; der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende die in der Verordnung festgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat. Der Landeshauptmann kann weiters bestimmte Unterstützungstage für einen bestimmten Zeitraum aufheben.Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und der Urlaubsgewohnheiten in der Vorarlberger Stickereiwirtschaft durch Verordnung jeweils für den Zeitraum eines Jahres für jede Stickmaschine unterstützungsfreie Plombierungstage (Absatz eins,) festlegen, die vor dem Beginn des Unterstützungsbezugs zurückzulegen sind; der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende die in der Verordnung festgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat. Der Landeshauptmann kann weiters bestimmte Unterstützungstage für einen bestimmten Zeitraum aufheben.
(4)Absatz 4,Auf die während eines Jahres gemäß der Verordnung nach Abs. 3 zurückzulegenden unterstützungsfreien Plombierungstage sind auch Plombierungstage im zusammenhängenden Ausmaß von mindestens einer Woche anzurechnen, für die keine Unterstützung beantragt und bezogen wurde; die Plombierungen für solche Tage sowie die Abnahme der Plomben sind auf Antrag des Gewerbetreibenden vom Leiter des Verwaltungsausschusses zu veranlassen. Für diese Plombierungen gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen wie für jene eines Unterstützungsbezuges - ausgenommen § 10 Abs. 1 Z 3.Auf die während eines Jahres gemäß der Verordnung nach Absatz 3, zurückzulegenden unterstützungsfreien Plombierungstage sind auch Plombierungstage im zusammenhängenden Ausmaß von mindestens einer Woche anzurechnen, für die keine Unterstützung beantragt und bezogen wurde; die Plombierungen für solche Tage sowie die Abnahme der Plomben sind auf Antrag des Gewerbetreibenden vom Leiter des Verwaltungsausschusses zu veranlassen. Für diese Plombierungen gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen wie für jene eines Unterstützungsbezuges - ausgenommen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068772
Alte Dokumentnummer
N5195621463L