Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.05.1985 bis 25.11.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.05.198525.11.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Unterstützungstage und die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung festzulegen. Hiebei können auch im Hinblick auf die Bezugsdauer und das Ausmaß der von einem Unterstützungswerber bereits bezogenen Unterstützungen abgestufte fortlaufende Unterstützungen festgelegt werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Höhe der zu gewährenden einmaligen Unterstützung sowie den Zeitraum gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festzulegen; hiebei kann die Höhe der Unterstützung unter Berücksichtigung der Kapazität, des Alters und des technischen Standards der Maschine festgelegt werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068773

Alte Dokumentnummer

N5195621464L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/222/P12/NOR12068773