Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Unterstützungstage und die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung festzulegen. Hiebei können auch im Hinblick auf die Bezugsdauer und das Ausmaß der von einem Unterstützungswerber bereits bezogenen Unterstützungen abgestufte fortlaufende Unterstützungen festgelegt werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Höhe der zu gewährenden einmaligen Unterstützung sowie den Zeitraum gemäß § 10a Abs. 3 nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festzulegen; hiebei kann die Höhe der Unterstützung unter Berücksichtigung der Kapazität, des Alters und des technischen Standards der Maschine festgelegt werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft Bedacht zu nehmen.Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Höhe der zu gewährenden einmaligen Unterstützung sowie den Zeitraum gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festzulegen; hiebei kann die Höhe der Unterstützung unter Berücksichtigung der Kapazität, des Alters und des technischen Standards der Maschine festgelegt werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068773
Alte Dokumentnummer
N5195621464L