Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.05.1985 bis 25.11.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.05.198525.11.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann für Vorarlberg hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt, die Konjunkturlage, die allgemeine Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen Vorgänge die Mindeststichpreise (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,) und erforderlichenfalls auch bestimmte Laufzeiten (Betriebszeiten) für die Stickmaschinen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,) festzusetzen.
  2. Absatz 2,Wenn infolge der gemäß Absatz eins, festgesetzten Betriebszeiten für Stickmaschinen die Ausführung von Stickaufträgen trotz Einsatz der zur Verfügung stehenden Maschinen innerhalb der üblichen Lieferzeit nicht möglich ist, kann der Verwaltungsausschuß in Einzelfällen auf Antrag eine längere Laufzeit (Betriebszeit) als die in der Verordnung gemäß Absatz eins, zugelassene mit Bescheid festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068774

Alte Dokumentnummer

N5195621465L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/222/P13/NOR12068774