Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann für Vorarlberg hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt, die Konjunkturlage, die allgemeine Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen Vorgänge die Mindeststichpreise (§ 10 Abs. 1 Z 5) und erforderlichenfalls auch bestimmte Laufzeiten (Betriebszeiten) für die Stickmaschinen (§ 10 Abs. 1 Z 5) festzusetzen.Der Landeshauptmann für Vorarlberg hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt, die Konjunkturlage, die allgemeine Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen Vorgänge die Mindeststichpreise (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,) und erforderlichenfalls auch bestimmte Laufzeiten (Betriebszeiten) für die Stickmaschinen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,) festzusetzen.
(2)Absatz 2,Wenn infolge der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten für Stickmaschinen die Ausführung von Stickaufträgen trotz Einsatz der zur Verfügung stehenden Maschinen innerhalb der üblichen Lieferzeit nicht möglich ist, kann der Verwaltungsausschuß in Einzelfällen auf Antrag eine längere Laufzeit (Betriebszeit) als die in der Verordnung gemäß Abs. 1 zugelassene mit Bescheid festlegen.Wenn infolge der gemäß Absatz eins, festgesetzten Betriebszeiten für Stickmaschinen die Ausführung von Stickaufträgen trotz Einsatz der zur Verfügung stehenden Maschinen innerhalb der üblichen Lieferzeit nicht möglich ist, kann der Verwaltungsausschuß in Einzelfällen auf Antrag eine längere Laufzeit (Betriebszeit) als die in der Verordnung gemäß Absatz eins, zugelassene mit Bescheid festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068774
Alte Dokumentnummer
N5195621465L