(1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 2, des § 7 Abs. 3, des § 10 Abs. 7, des § 10a Abs. 6 oder einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die vorsätzliche Unwirksammachung einer Plombierung herbeiführt oder gemäß § 10a Abs. 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften gerichtlich zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 80 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2,, des Paragraph 7, Absatz 3,, des Paragraph 10, Absatz 7,, des Paragraph 10 a, Absatz 6, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die vorsätzliche Unwirksammachung einer Plombierung herbeiführt oder gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, vorgeschriebene Auflagen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften gerichtlich zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 80 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.