Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 17.Paragraph 17,
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Mitgliedern der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker an die Stickereitreuhandstelle in Dornbirn für Unterstützungszwecke zur treuhändigen Verwaltung eingezahlten Beträge gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg über und sind für die im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zwecke nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Mitgliedern der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker an die Stickereitreuhandstelle in Dornbirn für Unterstützungszwecke zur treuhändigen Verwaltung eingezahlten Beträge gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg über und sind für die im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichneten Zwecke nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068778
Alte Dokumentnummer
N5195621469L