Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.05.1985 bis 25.11.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.05.198525.11.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Beiträge betragen für befugte Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg,
    1. Litera a
      die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien im Lohn erzeugen, 1 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
    2. Litera b
      die Sticklohnaufträge vergeben (Warenausgeber), 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
    3. Litera c
      die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, 2% von dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Mindeststichpreise auf die Stichleistung (Stichlohnsumme) entfällt.
    Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung gestatten, daß die unter Litera c, genannten Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln dürfen: Stichlohnsumme = MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS für den Mindest-Maschinenstundensatz (Paragraph 13, Absatz eins,) und WA für die gesetzliche Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum einer solchen Verordnung sind den unter Litera a und b genannten Gewerbetreibenden die von diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen, die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich beantragt wird.
  2. Absatz 2,Hat der Warenausgeber seinen Standort nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg, der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben dem Beitrag gemäß Absatz eins, Litera a,, einen Beitrag in der in Absatz eins, Litera b, festgesetzten Höhe zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben Aufzeichnungen zu führen, die die Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise und der Grundlagen für die Beitragsleistung ermöglichen; sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Richtlinien zu führen.

Schlagworte

Automatstickmaschine, Pantographstickmaschine

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068767

Alte Dokumentnummer

N5195621458L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/222/P7/NOR12068767