Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 8.Paragraph 8,
Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der noch offenen Unterstützungsansprüche Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß § 7 auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung der Abschläge und Zuschläge ist auch die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft zu berücksichtigen. Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der noch offenen Unterstützungsansprüche Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß Paragraph 7, auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung der Abschläge und Zuschläge ist auch die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068768
Alte Dokumentnummer
N5195621459L