Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.05.1985
Außerkrafttretensdatum
25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beiträge betragen für befugte Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg,
die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien im Lohn erzeugen, 1 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
die Sticklohnaufträge vergeben (Warenausgeber), 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, 2% von dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Mindeststichpreise auf die Stichleistung (Stichlohnsumme) entfällt.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung gestatten, daß die unter lit. c genannten Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln dürfen: Stichlohnsumme = MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS für den Mindest-Maschinenstundensatz (§ 13 Abs. 1) und WA für die gesetzliche Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum einer solchen Verordnung sind den unter lit. a und b genannten Gewerbetreibenden die von diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen, die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich beantragt wird.Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung gestatten, daß die unter Litera c, genannten Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln dürfen: Stichlohnsumme = MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS für den Mindest-Maschinenstundensatz (Paragraph 13, Absatz eins,) und WA für die gesetzliche Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum einer solchen Verordnung sind den unter Litera a und b genannten Gewerbetreibenden die von diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen, die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich beantragt wird.
(2)Absatz 2,Hat der Warenausgeber seinen Standort nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg, der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben dem Beitrag gemäß Abs. 1 lit. a, einen Beitrag in der in Abs. 1 lit. b festgesetzten Höhe zu entrichten.Hat der Warenausgeber seinen Standort nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg, der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben dem Beitrag gemäß Absatz eins, Litera a,, einen Beitrag in der in Absatz eins, Litera b, festgesetzten Höhe zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben Aufzeichnungen zu führen, die die Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise und der Grundlagen für die Beitragsleistung ermöglichen; sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Richtlinien zu führen.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben Aufzeichnungen zu führen, die die Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise und der Grundlagen für die Beitragsleistung ermöglichen; sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Richtlinien zu führen.
Schlagworte
Automatstickmaschine, Pantographstickmaschine
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR12068767
Alte Dokumentnummer
N5195621458L