Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.05.1985 bis 25.11.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.05.198525.11.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

25.11.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die für Gewerbetreibende, die Stickereien im Lohn erzeugen, im Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, festgesetzten Beiträge sind vom unmittelbaren Auftraggeber (Warenausgeber), sofern er seinen Standort im Lande Vorarlberg hat, von der Stichlohnsumme (Stichlohnfaktura) abzuziehen und monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem Verwaltungsausschuß abzuführen.
  2. Absatz 2,Die für Gewerbetreibende, die Stichlohnaufträge vergeben (Warenausgeber), im Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, festgesetzten Beiträge sind vom Warenausgeber, sofern er seinen Standort im Lande Vorarlberg hat, nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz eins, abzuführen.
  3. Absatz 3,Die für Gewerbetreibende, die Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, im Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, festgesetzten Beiträge sind vom Erzeuger selbst monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem Verwaltungsausschuß abzuführen; in gleicher Weise hat der Erzeuger auch die im Paragraph 7, Absatz 2, festgesetzten Beiträge abzuführen, wenn es sich um Lohnaufträge von Warenausgebern handelt, die ihren Standort nicht im Lande Vorarlberg haben.
  4. Absatz 4,Die zur Beitragsleistung verpflichteten Gewerbetreibenden haften zur ungeteilten Hand für die Abfuhr der Beiträge.
  5. Absatz 5,Beiträge, die nicht rechtzeitig abgeführt werden, hat der Verwaltungsausschuß zuzüglich eines Säumniszuschlages mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Säumniszuschlag ist mit dem um die Zahl zwei erhöhten Eskontzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 4, des Nationalbankgesetzes 1955), der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge festgesetzt war, von den geschuldeten Beiträgen zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068769

Alte Dokumentnummer

N5195621460L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/222/P9/NOR12068769