Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 27.09.1957 — BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute27.09.1957 BGBl. Nr. 216/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

27.09.1957BGBl. Nr. 216/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

ARTIKEL römisch 22

Eintragung bei den Vereinten Nationen

A. Die vorliegenden Statuten werden gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen von der Depositarmacht eingetragen.

B. Abkommen zwischen der Behörde und einem oder mehreren Mitgliedern, Abkommen zwischen der Behörde und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen, werden bei der Behörde eingetragen. Derartige Abkommen werden von der Behörde bei den Vereinten Nationen eingetragen, wenn ihre Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/216/A22/NOR40057714