Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1957Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
ARTIKEL XXIIARTIKEL römisch 22
Eintragung bei den Vereinten Nationen
A. Die vorliegenden Statuten werden gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen von der Depositarmacht eingetragen.
B. Abkommen zwischen der Behörde und einem oder mehreren Mitgliedern, Abkommen zwischen der Behörde und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen, werden bei der Behörde eingetragen. Derartige Abkommen werden von der Behörde bei den Vereinten Nationen eingetragen, wenn ihre Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057714