Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 13 — Ausnahmegenehmigungen unter außergewöhnlichen Umständen
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, für die in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Abkommen keine Vorsorge getroffen ist, so kann die Versammlung eine Vertragspartei von einer Verpflichtung aus dem Allgemeinen Abkommen entbinden; Voraussetzung dafür ist, daß ein solcher Beschluß mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder umfaßt. Ferner kann die Versammlung nach demselben Abstimmungsverfahren i) bestimmte Arten von außergewöhnlichen Umständen festlegen, unter denen für die Entbindung einer Vertragspartei von Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen andere Abstimmungserfordernisse gelten, und ii) die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081639