Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Teil römisch drei
Besondere Bestimmungen über die Durchführung des Allgemeinen Abkommens

Artikel 12 — Durchführung im allgemeinen

Die Organisation führt diejenigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens durch, die ein Vorgehen der Organisation vorsehen; sie übt ferner die anderen Tätigkeiten in bezug auf das Allgemeine Abkommen aus, die ein gemeinsames Handeln erfordern. Dazu gehören die Beschlußfassung, die Förderung von Verhandlungen und Konsultationen, die Durchführung von Studien, die Übermittlung von Vorschlägen und die Entgegennahme von Berichten, und zwar in allen Fällen, in denen dies für die Verwirklichung der Ziele des Allgemeinen Abkommens erforderlich oder zweckmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006237

Dokumentnummer

NOR40081638