Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Teil IIITeil römisch drei
Besondere Bestimmungen über die Durchführung des Allgemeinen Abkommens
Artikel 12 — Durchführung im allgemeinen
Die Organisation führt diejenigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens durch, die ein Vorgehen der Organisation vorsehen; sie übt ferner die anderen Tätigkeiten in bezug auf das Allgemeine Abkommen aus, die ein gemeinsames Handeln erfordern. Dazu gehören die Beschlußfassung, die Förderung von Verhandlungen und Konsultationen, die Durchführung von Studien, die Übermittlung von Vorschlägen und die Entgegennahme von Berichten, und zwar in allen Fällen, in denen dies für die Verwirklichung der Ziele des Allgemeinen Abkommens erforderlich oder zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081638