Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 11 — Beziehungen zu anderen Organisationen
a)Litera a Die Organisation trifft mit zwischenstaatlichen Organisationen und Stellen, die ähnliche Verantwortlichkeiten haben, Abmachungen für eine wirksame Zusammenarbeit und zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit.
b)Litera b Auf Grund des vorstehenden Absatzes kann die Organisation durch eine von der Versammlung genehmigte Vereinbarung als SpezialOrganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen in ein entsprechendes Verhältnis zu den Vereinten Nationen treten.
c)Litera c Die Organisation kann geeignete Regelungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Aufgabenbereiches der Organisation befassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081637