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Art. 11

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 11 — Beziehungen zu anderen Organisationen

Litera a Die Organisation trifft mit zwischenstaatlichen Organisationen und Stellen, die ähnliche Verantwortlichkeiten haben, Abmachungen für eine wirksame Zusammenarbeit und zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit.

Litera b Auf Grund des vorstehenden Absatzes kann die Organisation durch eine von der Versammlung genehmigte Vereinbarung als SpezialOrganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen in ein entsprechendes Verhältnis zu den Vereinten Nationen treten.

Litera c Die Organisation kann geeignete Regelungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Aufgabenbereiches der Organisation befassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006237

Dokumentnummer

NOR40081637