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Art. 10

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 10 — Rechtsstellung

Litera a Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit.

Litera b Die Organisation genießt in dem Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Litera c Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten der Organisation genießen ebenfalls diejenigen Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung der ihnen im Rahmen der Organisation obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

Litera d Die von einem Mitglied der Organisation ihren Beamten und den Vertretern ihrer Mitglieder zu gewährenden Privilegien und Immunitäten müssen den Privilegien und Immunitäten entsprechen, die dieses Mitglied den SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen, ihren Beamten und den Vertretern ihrer Mitglieder auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen oder auf Grund entsprechender Abmachungen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006237

Dokumentnummer

NOR40081636