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Art. 9

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 9 — Haushalt und Beiträge

a). Der Generaldirektor legt der Versammlung durch das Exekutivkomitee den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluß der Organisation vor. Der Rechnungsabschluß und der Haushaltsvoranschlag bedürfen der Billigung der Versammlung.

Litera b Die Ausgaben der Organisation werden nach Maßgabe eines von der Versammlung aufzustellenden Beitragsschlüssels von den Mitgliedern anteilig getragen; jedes Mitglied hat seinen Beitrag unverzüglich an die Organisation zu leisten.

Litera c Ist ein Mitglied mit der Beitragsleistung im Rückstand und erreicht oder übersteigt die Beitragsschuld den Betrag der für die beiden letzten abgelaufenen Rechnungsjahre geschuldeten Beiträge, so hat dieses Mitglied in den Organen der Organisation kein Stimmrecht und wird bei der zahlenmäßigen Feststellung, ob die jeweiligen Abstimmungserfordernisse erfüllt sind, nicht mitgezählt. Kommt jedoch die Versammlung zu der Überzeugung, dass die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Einfluß des Mitglieds entzogen sind, so kann sie das Mitglied zur Stimmabgabe zulassen; in diesem Fall wird das Mitglied entsprechend mitgezählt.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006237

Dokumentnummer

NOR40081635