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Art. 8

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 8 — Abstimmung

Litera a Bei den Sitzungen der Versammlung hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme; sofern im Allgemeinen Abkommen oder in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Litera b Jedes Mitglied des Exekutivkomitees und anderer nachgeordneter Organe hat jeweils eine Stimme, sofern nicht die Geschäftsordnung vorschreibt, daß sich bei einem Streitfall die betroffenen Parteien der Stimme zu enthalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006237

Dokumentnummer

NOR40081634