Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 8 — Abstimmung
a)Litera a Bei den Sitzungen der Versammlung hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme; sofern im Allgemeinen Abkommen oder in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
b)Litera b Jedes Mitglied des Exekutivkomitees und anderer nachgeordneter Organe hat jeweils eine Stimme, sofern nicht die Geschäftsordnung vorschreibt, daß sich bei einem Streitfall die betroffenen Parteien der Stimme zu enthalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081634