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Anl. 1

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 197/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Abkommens über die Anwendung der Salinenkonvention besteht Einverständnis über folgende Punkte:

Ziffer eins Die Lohnsteuer, die auf die Gehaltsbezüge der bayerischen Staatsforstbeamten und der Angestellten deutscher Staatsangehörigkeit entfällt, ist seit dem 1. April 1945 von den Amtskassen der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken einbehalten, aber nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt worden. Auf die Besteuerung dieser Bezüge haben Artikel römisch sechs, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern sowie Artikel 10, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Anwendung zu finden.

Ziffer 2 Die im österreichischen Salzbergbau der Saline Hallein beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch die auf Grund einer Schichtberechtigung beschäftigten, unterliegen ausschließlich dem für österreichische Arbeitnehmer geltenden Dienstrecht, unbeschadet der aus der Schichtberechtigung sich ergebenden Ansprüche.

  1. Ziffer 3, Litera a
    Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach Artikel 3, Absatz 2, der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 auf bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober 1831 (römisch zwanzig. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.
    1. Litera b
      Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen, die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte auf nicht bundeseigenen Grundstücken mit Einwilligung der Grundeigentümer verbüchern zu lassen.

Ziffer 4 Die Republik Österreich wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Übertragung der zur Verwaltung der Saalforste nötigen Geldmittel auf Konten der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken bei österreichischen Geldinstituten wie auch die Übertragung der Einkünfte aus diesen Forsten an die Regierungshauptkasse München ermöglichen.

Ziffer 5 Die Republik Österreich und der Freistaat Bayern behalten sich vor, die Schichtberechtigungen und die Wasserbenutzungsrechte (Artikel 22 und 24 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957) nach dem gegenwärtigen Stand im Einvernehmen mit den Beteiligten aufzuzeichnen.

Ziffer 6 Das Amt der Salzburger Landesregierung und die Oberforstdirektion München werden die Musterbedingungen für Forstrechtsregulierungsurkunden gemeinsam ausarbeiten.

Geschehen zu München, am 25. März 1957, in zweifacher Ausfertigung.

Schlagworte

Holzausbringungsrecht


Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068804

Alte Dokumentnummer

N5195810129I