Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1958Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
TEIL IV.TEIL römisch vier.
Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil römisch eins und römisch zwei ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.
Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich und nach Genehmigung durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel in Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu München, am 25. März 1957, in zweifacher Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015
Dokumentnummer
NOR12068803
Alte Dokumentnummer
N5195810128I