Rechtstracker.at

Art. 3 § 2

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 2 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 197/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragschließenden einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragschließende einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
  4. Absatz 4,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragschließende trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragschließenden je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Vertragschließenden auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068802

Alte Dokumentnummer

N5195810127I