Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1958Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1Artikel 3, Paragraph eins
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
TEIL III.TEIL römisch drei.
§ 1.Paragraph eins,
Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015
Dokumentnummer
NOR12068801
Alte Dokumentnummer
N5195810126I