Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1958Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
TEIL II.TEIL römisch zwei.
Unter Berücksichtigung der im Teil I getroffenen Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf oder vollständige Erfüllung gegenstandslos geworden sind, und unter Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch und das in beiden Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention in der Fassung der Anlage anzuwenden, die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.Unter Berücksichtigung der im Teil römisch eins getroffenen Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf oder vollständige Erfüllung gegenstandslos geworden sind, und unter Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch und das in beiden Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention in der Fassung der Anlage anzuwenden, die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015
Dokumentnummer
NOR12068800
Alte Dokumentnummer
N5195810125I