Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 197/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

TEIL römisch zwei.

Unter Berücksichtigung der im Teil römisch eins getroffenen Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf oder vollständige Erfüllung gegenstandslos geworden sind, und unter Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch und das in beiden Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention in der Fassung der Anlage anzuwenden, die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068800

Alte Dokumentnummer

N5195810125I