Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 197/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Paragraph 5,

Ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde kann wegen einer Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung dieses Abkommens bezieht und an der der Freistaat Bayern beteiligt ist, erst dann angerufen werden, wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind. Die Vergleichsverhandlungen sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger Landesregierung oder bei der Generaldirektion der Österreichischen Salinen einzuleiten. Diese Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion München oder mit dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen, die Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten sind im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien der Republik Österreich und die zuständigen Staatsministerien des Freistaates Bayern mit dem Schlichtungsversuch betraut. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Die Verjährung ist während der Anhängigkeit des Vergleichsverfahrens gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068799

Alte Dokumentnummer

N5195810124I