Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 197/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Salinenkonvention, die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich um die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämtliche Beiträge, deren Berechnung auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Beitrag an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg), erhoben werden.
  2. Absatz 2,Es werden erhoben:

    die Umsatzsteuer samt Zuschlägen für steuerpflichtige Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bewirkt werden;

    die Grundsteuer ab 1. Jänner 1958;

    die Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages berechnet werden, rückwirkend ab 1. April 1945.

  3. Absatz 3,Die für die Bewirtschaftung der Saalforste und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, einschließlich der Ersatzteile hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen werden.

Schlagworte

Saatgut


Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068798

Alte Dokumentnummer

N5195810123I