Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
Beachte
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 desZuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in derMineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)
Text
2. Beförderung von Sprengstoffen und Zündmitteln
zu den Lagerräumen.
§ 143. Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (§ 351) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben. Paragraph 143, Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (Paragraph 351,) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.