Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 254Paragraph 254
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
Untersuchung der belegten Baue auf Schlagwetter.
§ 254.Paragraph 254,
(1)Absatz eins,In schlagwettergefährdeten Gruben hat der Betriebsleiter Sorge zu tragen, daß belegte Grubenbaue, in denen das Auftreten von Schlagwettern nicht vollkommen ausgeschlossen ist, regelmäßig nach jeder länger als vier Stunden dauernden Unterbrechung des Ortsbetriebes vor dem Anfahren der Belegschaft durch die Grubenaufseher oder besonders beauftragte erfahrene Arbeiter (Wettermänner) auf das Vorhandensein von Schlagwettern untersucht werden.
(2)Absatz 2,Außerdem haben die zuständigen Grubenaufseher während der Schicht die Wetter der von ihnen befahrenen Belegörter zu untersuchen. Auch die Kürführer sind verpflichtet, ihr Arbeitsort sowohl vor Beginn der Arbeit als auch während der Schicht, insbesondere vor und nach dem Schießen und vor Wiederaufnahme der Arbeit nach Arbeitsunterbrechungen, auf Schlagwetter zu untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008852