Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
Maßnahmen bei Feststellung von Schlagwetteransammlungen.
§ 256.Paragraph 256,
(1)Absatz eins,Erreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.
(2)Absatz 2,Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein verteilter trockener Kohlenstaub vorhanden, so ist, wenn dieser nicht vor Beginn der Arbeiten ungefährlich gemacht worden ist, nach Vorschrift des § 203 Abs. 3 das Ort einzustellen und abzukreuzen. Dem Betriebsleiter ist davon Meldung zu erstatten.Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein verteilter trockener Kohlenstaub vorhanden, so ist, wenn dieser nicht vor Beginn der Arbeiten ungefährlich gemacht worden ist, nach Vorschrift des Paragraph 203, Absatz 3, das Ort einzustellen und abzukreuzen. Dem Betriebsleiter ist davon Meldung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008854