Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
Besondere Bestimmungen für das Schachtabteufen.
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Beim Schachtabteufen müssen die zur Förderung benützten Seile mindestens eine sechsfache Sicherheit, die Verbindungsteile zwischen Seil und Fördergefäß aber mindestens eine achtfache Sicherheit, bezogen auf die Höchstlast, dauernd gewähren.
(2)Absatz 2,Sobald eine Teufe von 20 m erreicht ist, sind Vorrichtungen zur Führung des Fördergefäßes anzubringen. Diese sind so herzustellen, daß Bestandteile nicht hängenbleiben oder nachträglich herabfallen können.
(3)Absatz 3,Werden zur Führung von Fördertonnen Schlitten verwendet, so ist die Einrichtung so zu treffen, daß beim Aufsetzen des Schlittens am Ende der Führungsseile oder der Spurlatten die Verbindung zwischen Schlitten und Tonne selbsttätig gelöst wird.
(4)Absatz 4,Die Fördergefäße dürfen beim Schachtabteufen nur bis zu einer Handbreite unter dem Rand gefüllt werden. Gegenstände, die über den Rand hinausragen, müssen so befestigt werden, daß sie weder hinausfallen noch untergreifen können.
(5)Absatz 5,Bei Verwendung von Tonnen oder Kübeln zur Förderung sind die Förderabteilungen an der Abziehsohle durch aufklappbare Schachtdeckel derart abzuschließen, daß die Bedienung der Fördergefäße oberhalb dieser Sohle nur bei geschlossenen Schachtdeckeln vorgenommen werden kann. Bei seigeren Schächten sind den Anschlägern Haken zum Herüberziehen der Fördergefäße beizustellen.
(6)Absatz 6,Nächst der Abteufsohle muß eine Signalvorrichtung angebracht sein, die die Annäherung des Fördergefäßes selbsttätig anzeigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008682