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§ 84

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Text

Besondere Bestimmungen für das Schachtabteufen.

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Beim Schachtabteufen müssen die zur Förderung benützten Seile mindestens eine sechsfache Sicherheit, die Verbindungsteile zwischen Seil und Fördergefäß aber mindestens eine achtfache Sicherheit, bezogen auf die Höchstlast, dauernd gewähren.
  2. Absatz 2,Sobald eine Teufe von 20 m erreicht ist, sind Vorrichtungen zur Führung des Fördergefäßes anzubringen. Diese sind so herzustellen, daß Bestandteile nicht hängenbleiben oder nachträglich herabfallen können.
  3. Absatz 3,Werden zur Führung von Fördertonnen Schlitten verwendet, so ist die Einrichtung so zu treffen, daß beim Aufsetzen des Schlittens am Ende der Führungsseile oder der Spurlatten die Verbindung zwischen Schlitten und Tonne selbsttätig gelöst wird.
  4. Absatz 4,Die Fördergefäße dürfen beim Schachtabteufen nur bis zu einer Handbreite unter dem Rand gefüllt werden. Gegenstände, die über den Rand hinausragen, müssen so befestigt werden, daß sie weder hinausfallen noch untergreifen können.
  5. Absatz 5,Bei Verwendung von Tonnen oder Kübeln zur Förderung sind die Förderabteilungen an der Abziehsohle durch aufklappbare Schachtdeckel derart abzuschließen, daß die Bedienung der Fördergefäße oberhalb dieser Sohle nur bei geschlossenen Schachtdeckeln vorgenommen werden kann. Bei seigeren Schächten sind den Anschlägern Haken zum Herüberziehen der Fördergefäße beizustellen.
  6. Absatz 6,Nächst der Abteufsohle muß eine Signalvorrichtung angebracht sein, die die Annäherung des Fördergefäßes selbsttätig anzeigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008682