Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
Einlassen von Holz und anderen Lasten.
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Holz und andere Betriebsmittel, die durch seigere oder geneigte Schächte eingelassen werden sollen, sind auf den Fördergestellen oder in den Fördergefäßen so zu verladen, daß sie nicht herausfallen können. Langholz, Rohre, Schienen und andere sperrige Gegenstände sind besonders sorgfältig zu befestigen.
(2)Absatz 2,Zum Einlassen schwerer Lasten sind im allgemeinen Hebezeuge von angemessener Stärke zu verwenden, die durch Bremsen und Sperräder gesichert sein müssen. Werden hiezu die vorhandenen Fördereinrichtungen benützt, so sind diese nachher von einer maschinentechnischen Fachkraft genau darauf zu prüfen, ob nicht durch die außergewöhnliche Belastung Gebrechen entstanden sind, die die Sicherheit bei der Förderung gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008683