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Art. 1

Fassungen
ab 30.10.1959 — BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.10.1959 BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1960,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.10.1959BGBl. Nr. 20/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

TEIL römisch eins

Artikel 1

  1. Litera a
    Zweck der Sicherheitskontrolle ist es, zu gewährleisten, daß
    1. Litera i
      der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen, die von mehreren Regierungen oder von Angehörigen mehrerer Staaten auf Veranlassung oder mit Hilfe der Agentur gegründet werden, sowie
    2. Sub-Litera, i, i
      Materialien, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die auf Grund der mit den betreffenden Regierungen zu schließenden Vereinbarungen von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden,
keinen militärischen Zwecken dienen.
  1. Litera b
    Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die Parteien einer zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung es beantragen, auf diese Vereinbarung oder, wenn eine Regierung dies beantragt, auf jede Tätigkeit angewendet werden, für welche diese Regierung im Bereich der Kernenergie verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004717

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/20/A1/NOR40004717