Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1960Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1960,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Artikel 1
Zweck der Sicherheitskontrolle ist es, zu gewährleisten, daß
der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen, die von mehreren Regierungen oder von Angehörigen mehrerer Staaten auf Veranlassung oder mit Hilfe der Agentur gegründet werden, sowie
Materialien, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die auf Grund der mit den betreffenden Regierungen zu schließenden Vereinbarungen von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden,
keinen militärischen Zwecken dienen.
Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die Parteien einer zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung es beantragen, auf diese Vereinbarung oder, wenn eine Regierung dies beantragt, auf jede Tätigkeit angewendet werden, für welche diese Regierung im Bereich der Kernenergie verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
NOR40004717