Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1960Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1960,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Zwecke findet die Sicherheitskontrolle Anwendung
auf die Gemeinschaftsunternehmen sowie auf solche Unternehmen, die in den Rahmen einer nach Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (ii) geschlossenen Vereinbarung oder eines nach Artikel 1 Absatz (b) gestellten Antrages fallen;
auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial verwenden, das in solchen Unternehmen wiedergewonnen wird oder anfällt;
auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares Material verwenden, das aus dem nach Artikel 1 kontrollpflichtigen besonderen spaltbaren oder Ausgangsmaterial wiedergewonnen wird oder anfällt.
Wird besonderes spaltbares Material in ein Land außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen ausgeführt, so kann der Direktionsausschuß der Agentur (im folgenden als „Direktionsausschuß“ bezeichnet) die Anwendung der Sicherheitskontrolle einstellen, wenn dieses Material einer gleichwertigen Sicherheitskontrolle unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
NOR40004718