Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1960Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage I genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch eins genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage II genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch zwei genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage III genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch drei genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(4)Absatz 4,Zu der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember 1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).Zu der sich nach Absatz eins bis 3 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember 1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(5)Absatz 5,Die Entschädigung (Abs. 1 und 4) ist ab 1. Jänner 1960 mit 4. v. H. jährlich zu verzinsen.Die Entschädigung (Absatz eins und 4) ist ab 1. Jänner 1960 mit 4. v. H. jährlich zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068809
alte Dokumentnummer
N5196025570L