Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1960Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufzurufen.Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufzurufen. (2)Absatz 2,Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
(3)Absatz 3,In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden.
(5)Absatz 5,Versäumte Anmeldungen können gemäß § 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.Versäumte Anmeldungen können gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.
(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 bis 3 des Reststückegesetzes vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere, auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden ist.Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Reststückegesetzes vom 26. Juni 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere, auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068810
alte Dokumentnummer
N5196025571L