Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1960Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
ZWEITER ABSCHNITT.
Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage IV aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. § 6 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 189, sowie § 1 Abs. 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß.Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage römisch vier aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. Paragraph 6, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 189, sowie Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,In der Anmeldung ist die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruches anzugeben, der Wohnsitz (Ort und Land) sowie die Staatsangehörigkeit des Anmelders am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen und der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit sachdienlichen Unterlagen zu begründen.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung kann mit den Anspruchberechtigten über die Entschädigung eine einvernehmliche Regelung treffen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles auf die bei der gesetzlichen Festsetzung der Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte angewandten Grundsätze Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068813
alte Dokumentnummer
N5196025574L