Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1960Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung kann mit Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an Gesellschaften zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen oder Eigentümer von verstaatlichten Unternehmungen oder Betrieben zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen waren, oder mit deren Rechtsnachfolgern, Entschädigungsansprüche einvernehmlich regeln, soweit nicht die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 2 lit. d des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958, entgegenstehen.Die Bundesregierung kann mit Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an Gesellschaften zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen oder Eigentümer von verstaatlichten Unternehmungen oder Betrieben zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen waren, oder mit deren Rechtsnachfolgern, Entschädigungsansprüche einvernehmlich regeln, soweit nicht die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2, Litera d, des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,, entgegenstehen. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und c, § 6 Abs. 3 letzter Satz sowie die Bestimmungen über die Anspruchsanmeldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a und c, Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz sowie die Bestimmungen über die Anspruchsanmeldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft in Wien hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an den Verhandlungen über eine Entschädigung beratend mitzuwirken und alle für die Prüfung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen, soweit sie bei ihr vorhanden oder von ihr beschaffbar sind, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068814
alte Dokumentnummer
N5196025575L