Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Artikel 1
a)Litera a Es wird hiemit im Rahmen der Organisation eine Europäische Kernenergieagentur (nachstehend „Agentur“ genannt) geschaffen.
b)Litera b Die Agentur hat den Zweck, die Entwicklung der Produktion und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke durch die Teilnehmerstaaten im Wege der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und einer Harmonisierung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081688