Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die der Agentur übertragenen Aufgaben sind unter Wahrung der Zuständigkeit des Rates vom Direktionsausschuß für Kernenergie (nachstehend „Direktionsausschuß“ genannt), von den gemäß den nachstehend angegebenen Bestimmungen zur Unterstützung desselben und zur Wahrnehmung von im gemeinsamen Interesse einer Gruppe von Ländern gelegenen Aufgaben eingesetzten Organen sowie vom Sekretariat der Agentur durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081689