Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
a)Litera a Der Direktionsausschuß bestellt alljährlich aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende. Er gibt sich seine Verfahrensordnung selbst.
b)Litera b Der Direktionsausschuß kann den Teilnehmerstaaten Ratschläge, insbesondere in Form von Empfehlungen über alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen, erteilen.
c)Litera c In allen Fällen, in denen Beschlüsse gefaßt werden müssen, die für die Regierungen bindend sind und über die dem Direktionsausschuß erteilten besonderen Befugnisse hinausgehen, hat letzterer zu diesem Zwecke dem Rat Vorschläge zu unterbreiten.
d)Litera d Der Direktionsausschuß hat dem Rat alljährlich über die Durchführung seiner Aufgaben und die Lage und Aussichten der Atomindustrie in den Teilnehmerstaaten Bericht zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081700