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Art. 13

Fassungen
ab 01.02.1958 — BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.02.1958 BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Kernenergieagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1958BGBl. Nr. 141/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 13

Litera a Der Direktionsausschuß bestellt alljährlich aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende. Er gibt sich seine Verfahrensordnung selbst.

Litera b Der Direktionsausschuß kann den Teilnehmerstaaten Ratschläge, insbesondere in Form von Empfehlungen über alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen, erteilen.

Litera c In allen Fällen, in denen Beschlüsse gefaßt werden müssen, die für die Regierungen bindend sind und über die dem Direktionsausschuß erteilten besonderen Befugnisse hinausgehen, hat letzterer zu diesem Zwecke dem Rat Vorschläge zu unterbreiten.

Litera d Der Direktionsausschuß hat dem Rat alljährlich über die Durchführung seiner Aufgaben und die Lage und Aussichten der Atomindustrie in den Teilnehmerstaaten Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006249

Dokumentnummer

NOR40081700