Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.02.1958 — BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.02.1958 BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Kernenergieagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1958BGBl. Nr. 141/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 14

Litera a Aus den vom Direktionsausschuß ausgearbeiteten Berichten und Vorschlägen hat gegebenenfalls die von seinen Mitgliedern jeweils vertretene Ansicht hervorzugehen.

Litera b Die Beschlüsse, Gutachten oder Empfehlungen des Direktionsausschusses sind von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern einstimmig zu fassen beziehungsweise zu beschließen.

Litera c Dagegen sind Beschlüsse des Direktionsausschusses, die die Wahl der Tagesordnung, die Durchführung von Studien, die Einsetzung von Arbeitsgruppen und die Vorlage von Fragebögen an die Teilnehmerstaaten betreffen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Direktionsausschusses zu fassen.

Litera d Für die Regierungen bindende Beschlüsse, die vom Direktionsausschuß im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse gefaßt werden, sind nur für jene Länder verbindlich, die sie akzeptiert haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006249

Dokumentnummer

NOR40081701