Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
a)Litera a Der Direktionsausschuß kann Kommissionen und Arbeitsgruppen, die er für seine Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig halt, einsetzen und sie mit der Ausführung jeder Arbeit, die den Zweckbestimmungen der Agentur entspricht, betrauen.
b)Litera b Zum Studium von Fragen oder zur Ausübung von Funktionen, die für eine Gruppe von Teilnehmer- oder assoziierten Staaten von Interesse sind, können unter den in vorstehendem Art. 5 oder in einem Ratsbeschluß angegebenen Bedingungen zahlenmäßig beschränkt Ausschüsse eingesetzt werden.Zum Studium von Fragen oder zur Ausübung von Funktionen, die für eine Gruppe von Teilnehmer- oder assoziierten Staaten von Interesse sind, können unter den in vorstehendem Artikel 5, oder in einem Ratsbeschluß angegebenen Bedingungen zahlenmäßig beschränkt Ausschüsse eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081702