Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.02.1958 — BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.02.1958 BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Kernenergieagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1958BGBl. Nr. 141/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 15

Litera a Der Direktionsausschuß kann Kommissionen und Arbeitsgruppen, die er für seine Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig halt, einsetzen und sie mit der Ausführung jeder Arbeit, die den Zweckbestimmungen der Agentur entspricht, betrauen.

Litera b Zum Studium von Fragen oder zur Ausübung von Funktionen, die für eine Gruppe von Teilnehmer- oder assoziierten Staaten von Interesse sind, können unter den in vorstehendem Artikel 5, oder in einem Ratsbeschluß angegebenen Bedingungen zahlenmäßig beschränkt Ausschüsse eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006249

Dokumentnummer

NOR40081702