Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
a)Litera a Der Direktionsausschuß und dessen untergeordnete Organe werden vom Sekretariat der Agentur unterstützt, das einen Teil des Sekretariates der Organisation bildet.
b)Litera b Die Ausgaben für die Tätigkeit der Agentur werden aus dem Budget der Organisation getragen. Zu diesem Zweck arbeitet der Direktionsausschuß jährliche Ausgabenvoranschläge aus, die dem Rat zur Genehmigung vorzulegen sind.
c)Litera c Aufwendungen der Agentur, für die eine besondere finanzielle Regelung gilt, sind durch separate Budgetmittel zu dekken, und die Länder, die keine finanziellen Beiträge zu derartigen Aufwendungen leisten, haben sich bei der Abstimmung über den betreffenden Posten im Budget der Stimme zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081704