Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.02.1958 — BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.02.1958 BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Kernenergieagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1958BGBl. Nr. 141/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 17

Litera a Der Direktionsausschuß und dessen untergeordnete Organe werden vom Sekretariat der Agentur unterstützt, das einen Teil des Sekretariates der Organisation bildet.

Litera b Die Ausgaben für die Tätigkeit der Agentur werden aus dem Budget der Organisation getragen. Zu diesem Zweck arbeitet der Direktionsausschuß jährliche Ausgabenvoranschläge aus, die dem Rat zur Genehmigung vorzulegen sind.

Litera c Aufwendungen der Agentur, für die eine besondere finanzielle Regelung gilt, sind durch separate Budgetmittel zu dekken, und die Länder, die keine finanziellen Beiträge zu derartigen Aufwendungen leisten, haben sich bei der Abstimmung über den betreffenden Posten im Budget der Stimme zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006249

Dokumentnummer

NOR40081704