Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
a)Litera a Der Direktionsausschuß hat in Durchführung seiner Aufgaben die von anderen gleichgerichteten internationalen Organisationen geleisteten Arbeiten zu berücksichtigen und diese Organisationen soweit wie möglich um ihre Mitarbeit zu ersuchen.
b)Litera b Der Direktionsausschuß hat im Einvernehmen mit dem Rat zu internationalen öffentlichen Organisationen, die mit Kernenergiefragen befaßt sind, Verbindung aufzunehmen.
c)Litera c Der Direktionsausschuß kann im Rahmen der vom Rat genehmigten Beschlüsse oder Regelungen mit den in Betracht kommenden internationalen nichtöffentlichen Organisationen in Verbindung treten.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081705