Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
a)Litera a Um zu gewährleisten, dass durch den Betrieb gemeinsamer Unternehmungen und mit den von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellten Rohstoffen, Einrichtungen und Dienstleistungen keinerlei militärische Zwecke gefördert werden, wird eine Sicherheitskontrolle eingerichtet.
b)Litera b Die Sicherheitskontrolle kann auf Ersuchen der Vertragspartner auf jedes bilaterale oder multilaterale Abkommen beziehungsweise auf Ersuchen eines Teilnehmerstaates auf jede Tätigkeit des betreffenden Landes auf dem Gebiete der Atomenergie angewandt werden.
c)Litera c Die Organisation dieser Kontrolle und die Kontrollfunktionen der Agentur bilden den Gegenstand einer eigenen Konvention über Sicherheitskontrolle.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081695